Kontakt
Allgemeine Anfragen, Sponsoring, Damen und Herren Training:
Reinhard Brantner +43 664 4242693
Kinder Training:
Angelika Waidinger +43 676 7507152
Vorstand
Reinhard Brantner
Präsident
Karin Seebacher
Vizepräsidentin
Helmut Promitzer
Sportliche Leitung
Angelika Waidinger
Mannschaftsvertreterin
Frank
Hartmann
Kassier
Katharina
Lang
Schriftführerin
Ursula Tunkowitsch
Kommunikation & Koordination
Anfahrt
Kunstrasenplatz, Weinzödl 1
Unionhalle, Gaußgasse 3
Mitgliedschaft
Der HC Graz finanziert sich hauptsächlich aus den Beiträgen der Mitglieder.
Mitgliedsbeiträge ab April 2022 gemäß Beschluss der Generalversammlung vom 18.3.2022:
Jugend bis 17,99 Jahre: € 240.-/Jahr (weitere Kinder: € 120,-/Jahr)
18 - 24,99 Jahre: € 360,-/Jahr
25+: € 540,-/Jahr
Elternhockey: € 144,-/Jahr
Unterstützend ab € 240,-/Jahr
Die Einnahmen werden ausschließlich für den laufenden Spielbetrieb (ÖHV Abgaben, Ausrüstungen, Bälle, Hallenmieten usw.) sowie für die Aufwandsentschädigungen der Trainer*innen verwendet.
Sponsoring
Sie wollen unser Jugendarbeit unterstützen?
Sie können uns helfen, unseren Jugendlichen eine sinnvolle Freizeitgestaltung zu ermöglichen?
Sie wollen Ihr Logo auf unseren Dressen, auf unseren Aussendungen und bei unseren Veranstaltungen sehen?
Dann sind Sie bei uns richtig: Wir bieten seit Jahrzehnten Jugendlichen in der Steiermark ein tolles Freizeit-Angebot. Da wir all dies aus Eigeninitiative und mit viel persönlichem Aufwand unserer Trainerinnen und Trainer unentgeltlich machen, kommt Ihre Unterstützung direkt beim Sport und der Jugend an.
Und das Beste: Der HC Graz ist als gemeinnütziger Verein spendenbegünstigt!
Interessiert?
Kontaktieren Sie mich unter vorstand@hcgraz.at bzw. +43 664 4242693
Reinhard Brantner, Präsident des HC Graz
Geschichte
UHCE / HC Graz
Im Jahre 1984 beschloß eine Gruppe von Studenten, die im Rahmen einer freien Übungsgruppe des Universitätssportsinstituts (USI) die olympische Sportart Landhockey ausübten, an der heimischen Meisterschaft des Österreichischen Hockeyverbandes (ÖHV) teilzunehmen. Unter der Federführung von Reinhard Brantner, Ferry Fischer, Martin Berghofer und Günter Skutnik wurden die notwendigen Trainingsvoraussetzungen und vereinsrechtlichen Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Teilnahme geschaffen. Eine erste Trainingsstätte wurde in der Algersdorfer Schule unter der Patronanz der UNION Eggenberg gefunden. Um den Bestimmungen des ÖHV zu genügen wurde die Hockeysektion verreinsrechtlich als eigener unabhängiger Verein unter dem Namen UNION HOCKEY CLUB GRAZ-EGGENBERG in das Vereinsregister eingetragen. Eine Tatsache war dabei besonders erwähnenswert: Alle Funktionäre waren selbst Aktive und erbrachten alle Leistungen voll ehrenamtlich. Dies hat sich bis zum heutigen Tag nicht geändert und hat sicher wesentlichen Anteil daran, daß der Verein auch heute noch floriert.
Bald war der Turnsaal der Algersdorfer Schule nicht mehr ausreichend und die Hockeyspieler fanden eine neue Heimstätte in der Sporthalle des Landesverbandes in der Gaußgasse. Die große Sporthalle ist in Österreich wegen der großzügigen Dimensionen und dem schnellen Parkettboden nach der Wiener Stadthalle sicherlich eine der besten Hockeyhallen. Dies wurde uns von vielen in- und ausländischen Mannschaften bestätigt.
Von Anfang an wurde auf Nachwuchsarbeit großer Wert gelegt
Schon in den ersten beiden Vereinsjahren wurde den Verantwortlichen klar, daß ein längerfristiger Fortbestand des Vereins nur über konsequente Nachwuchsarbeit gesichert werden konnte. Daher wurde schon 1985 mit dem Aufbau einer Nachwuchsmannschaft unter dem Namen „Uni Graz“ begonnen. 1986 nahmen erstmals zwei Grazer Teams an der österreichischen Hallenhockeymeisterschaft teil. Innerhalb kürzester Zeit etablierte sich die erste Herrenmannschaft in der Staatsliga B. Auch die Nachwuchsmannschaft konnte sich aus der D-Liga in die Staatsliga C hochdienen. In den Jahren 1988/89 wurde mit dem Aufbau einer Jugendmannschaft begonnen. Große Unterstützung erhielten wir dabei vom BG/BRG Kirchengasse, wo Mag. Dietmar Feldbacher für den Zulauf zu unserer Jugendmannschaft sorgte. Ein Jahr später wurde nach dem Aufbau einer Damenmannschaft die Zahl der Aktiven auf ca. 45 erhöht.
Unsere Probleme
Das Führen eines Vereines in einer absoluten Randsportart ist natürlich kein leichtes Unterfangen. Es ist nahezu unmöglich Sponsorgelder aufzutreiben und man ist auf die Almosen der Stadt Graz und des Landes Steiermark angewiesen. Während an Fußballklubs Millionenbeträge ausgeschüttet werden, bleiben für die Förderung des Breitensportes und der Randsportarten nur Minimalbeträge übrig. Die Teilnahme von 4 Mannschaften am Meisterschaftsbetrieb des ÖHV wird zusätzlich noch durch den Umstand erschwert, daß wir als einziger Club im südösterreichischen Raum zu jedem Auswärtsspiel mindestens 400 Kilometer fahren müssen. Als einzige Lösung blieb der Ausweg, von allen Spielern prinzipiell zu verlangen, daß neben dem monatlichen Mitgliedsbeitrag alle Fahrtspesen für Meisterschaft und Turniere sowie die Kosten für Ausrüstungsgegenstände selbst zu tragen sind. Dies bereitet uns besonders im Nachwuchsbereich erhebliche Probleme. Trotzdem gelang es uns bis jetzt immer schuldenfrei zu bilanzieren und mit voll motivierten Mitgliedern einen geregelten Meisterschaftsbetrieb abzuwickeln.
Trotzdem waren die Erfolge beachtlich
In allen Spielklassen konnten aber trotz der widrigen Rahmenbedingungen hervorragende Erfolge erreicht werden. Die erste Herrenmannschaft bestach in allen Jahren durch konstante Leistungen in der zweithöchsten österreichischen Liga. Lediglich der Aufstieg unter die sechs Top-Teams blieb uns bisher versagt (einmal scheiterten wir als Vizemeister der Staatsliga B nur wegen einem einzigen fehlenden Punkt). Auch die zweite Herrenmannschaft hat in den letzten beiden Jahren soviel an Qualität gewonnen, daß der Aufstieg in die Staatsliga B heuer gelingen müßte. Unsere Damenmannschaft feierte 1994 ihren größten Erfolg. Sie nahm nach dem Titelgewinn in der B-Liga als erste steirische Mannschaft am Meisterschaftsbewerb der höchsten österreichischen Spielklasse teil. Auch wenn der Klassenerhalt in der Staatsliga A wegen des kleinen Kaders nicht geschafft wurde, schlugen sich unsere Damen hervorragend und waren ein durchwegs ernstzunehmender Gegner für die anderen Topteams.
1997 – Die Sensation durch unser Jugendteam
Als unter der Leitung von Helmut Promitzer und Heinz Sorgner ein neues Jugendteam aufgebaut wurde, ahnte noch niemand, daß dieses Team den bisher größten Erfolg in der Vereinsgeschichte erringen würde. In der Hallenmeisterschaft 96/97 errang das Team des UHCE den österreichischen Staatsmeistertitel im U16 Bewerb. Trotz härtester Konkurrenz durch die Wiener Traditionsklubs gelang es unseren Burschen, den Titel mit großem Vorsprung nach Graz zu bringen. Schwer trifft uns daher in diesem Zusammenhang natürlich die Tatsache, daß sämtliche Unterstützungen für diese Mannschaft aus dem schulischen Bereich dem Sparpaket zum Opfer fielen. So wurden sämtliche Stunden für eine Neigungsgruppe ersatzlos gestrichen!
2004 – Umbenennung in HC Graz
Nach 20 Jahren UHCE Graz war es an der Zeit den für alle eigentich unverständlichen Vereinsnamen UHCE Union Hockey Club Graz Eggenberg in etwas leichter verständlicheres zu ändern. Als neuen Vereinsnamen wählte man HC Graz - Hockey Club Graz.
2005 – Der Aufstieg in die A-Liga
In der Saison 2004/05 gelang dem Herrenteam des HC Graz die große Sensation – der Aufstieg in die höchste österr. Spielklasse. Unter der Leitung von Helmut Promitzer schaffte das Team nach einer spannenden Meisterschaft den zweiten Tabellenplatz und sicherte sich im Relegationsspiel im 7-m schießen den Aufstieg.
Internationale Turniere
Einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der Spielstärke ist neben konsequentem Training die Teilnahme an großen internationalen Turnieren. Pro Jahr nehmen wir an mindestens 2 bis 4 Turnieren teil, um Spielpraxis zu sammeln. Hier gilt natürlich auch, daß alle Spesen (Fahrtkosten, Unterbringung, Verpflegung) von den Teilnehmern selber zu tragen sind. Aber die Begeisterung für diese rasante, faire Sportart wiegt alles auf und hilft über viele Probleme hinweg. Selbstverständlich ist auch Graz Veranstaltungsort für ein gut besetztes Turnier mit stärkster nationaler und internationaler Beteiligung.
Statuten
Statuten des Vereins Hockey Club Graz (HC Graz)
Beschlossen in der ao. GV am 01.05.2024
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen „Hockey Club Graz“ (HC Graz)
Er hat seinen Sitz in Graz und erstreckt seine Tätigkeit im Wesentlichen auf Graz.
(1) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
(2) Der HC Graz ist Mitglied der Sportunion Steiermark, des Hockeyverbandes Steiermark und des Österreichischen Hockeyverbandes.
§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Pflege und Förderung des Hockeysportes und die Durchführung von Wettspielen unter Ausschluss aller politischen und konfessionellen Tendenzen sowie ohne jede gewinnbringende Absichten.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen
a) Die unentgeltliche Mitarbeit des Vorstandes und der Vereinsmitglieder
b) Die unentgeltliche Unterstützung durch Förderer des Hockeysports
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b) Eventuelle Erträgnisse von Wettspielveranstaltungen
c) Spenden und sonstige Zuwendungen
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die unbescholten sind und die die festgelegte Aufnahmegebühr entrichtet haben.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens ein Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Insbesondere gilt dies für ein dem Ansehen des Vereines und des Sportes schädigenden Verhaltens.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9: Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle drei Jahre statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (Abs. 6) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist..
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Präsident/Präsidentin, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über den Voranschlag;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
e) Entlastung des Vorstands;
f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11: Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus Präsident/in und Vizepräsident/in, Schriftführer/in, Kassier/in, sportlichem Leiter/sportliche Leiterin und Mannschaftsvertreter/in
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4) Der Vorstand wird vom Präsident/von der Präsidentin, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der/die Präsident/Präsidentin, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
(11) Der Vorstand kann Personen über die vorgesehene Mandatsanzahl kooptieren – hierzu ist Stimmeneinhelligkeit im Vorstand notwendig und zwar in geheimer Abstimmung
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der/die Präsident/Präsidentin führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Präsident/Präsidentin bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der/die Präsident/Präsidentin vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Präsidenten/Präsidentin und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Präsidenten/Präsidentin und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Präsident/Präsidentin berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der/die Präsident/Präsidentin führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten/der Präsidentin der Vizepräsident/die Vizepräsidentin, an Stelle des Schriftführers/der Schriftführerin der Kassier/die Kassierin und an Stelle des Kassiers/der Kassierin der Schriftführer/die Schriftführerin.
§ 14: Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15: Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Die Verwendung dieses Vermögens ist in §17 der Statuten geregelt.
Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
§ 17. Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks darf das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke verwendet werden.
§ 18. Doping
(1) Für den Hockey Club Graz, dessen Mitglieder, Funktionäre und Mitarbeiter gelten die Anti-Dopingregelungen des Österreichischen Hockeyverbandes (ÖHV), des Internationalen Hockeyverbands (FIH) und die Anti-Dopingbestimmungen des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 igF.
a. Insbesondere sind die Bestimmungen des § 18 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 für das Handeln der Organe, Funktionäre und Mitarbeiter des Fachverbandes verbindlich.
b. Über Verstöße gegen Antidopingregelungen entscheidet im Auftrag des ÖHV die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung gemäß § 4 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007, wobei die Regelungen gemäß § 15 leg.cit. zur Anwendung kommen.
Die Entscheidung der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung können bei der Unabhängigen Schiedskommission (§ 16 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007) angefochten werden, wobei die Regelungen gemäß § 17 bel.cit. zur Anwendung kommen.
(2) Der Hockeyverband Steiermark verpflichtet die angeschlossenen Vereine, dass sie
1. die Anti-Dopingregelungen des Fachverbandes in ihre Statuten aufnehmen;
2. ihre Mitglieder und Mitarbeiter verpflichten,
a. die sich aus den Anti-Dopingregelungen des ÖHV ergebenen Pflichten einzuhalten;
b. die Befugnisse zur Anordnung und Durchführung der Dopingkontrollen gemäß §§9 bis 14 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 anzuerkennen;
c. Disziplinarregulativ gemäß § 15 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 bei Dopingvergehen anzuerkennen;
d. die Unabhängige Schiedskommission (§ 16 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007) sowie deren Anrufungsrecht und Entscheidungsbefugnisse anzuerkennen;
3. die Mitglieder ausschließen, die die Verpflichtung gemäß Z 2 nicht eingehen und die Verpflichtungserklärung gemäß § 19 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 nicht abgeben.